Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

DFG Industrieservice – Domenico Ferlisi Greco

 

Art. 1 Geltungsbereich, Schriftform

 

1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. von § 310 Abs. 1 BGB. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung/Dienstleistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller.

 

Art. 2 Angebot, Vertragsunterlagen, Lieferung

 

1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote können wir innerhalb von drei Wochen annehmen.

 

2. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien oder Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit ein Vertrag nicht zustande kommt, sind die Unterlagen und Dateien unverzüglich zurückzusenden bzw. zu übertragen. Abgespeicherte Dateien sind zu löschen.

 

3. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN/ISO für Stahl und Eisen oder nach der geltenden Übung zulässig.

 

4. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

 

Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen

 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab Werk Göppingen zzgl. der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung, Fracht und sonstiger Nebenkosten wie Transportversicherung, Steuern, Zölle etc.

 

2. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Treten zwischen Auftragserstellung und Lieferung (in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten) Materialpreis- oder Lohnerhöhungen ein, so behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.

 

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

4. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die der Besteller zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z.B. Verzug), so können wir die gesamte Restschuld, auch aus anderen Rechnungen, fällig stellen.

 

5. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung sind zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

Art. 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrechte

 

1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

2. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt (z. B. Klärung aller technischen Fragen, Bereitstellung von Material und die Überlassung gegebenenfalls erforderlicher technischer Dokumentation, z.B. Muster, Maßvorgaben, Zeichnungen, Artikel-/Ersatzteillisten und Datensätze).

 

3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die von uns nicht zu vertreten sind. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin erbrachte Leistungen werden lt. Arbeitsbericht abgerechnet und in Rechnung gestellt.

 

4. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

 

  • die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 ·     5. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Art 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

6. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers ein, werden insbesondere nachhaltige Pfändungen oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ausgebracht oder wird ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet, sind wir ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

 

Art. 5 Gefahrübergang

 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk Göppingen“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort, auf Rechnung und – auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Bestellers. Auf die Haftungsregelung gem. Art. 7 Ziff. 8 wird hingewiesen. Soweit der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

 

Art. 6 Gewährleistung

 

1. Gelieferte Waren/Dienstleistungen sind vom Besteller unverzüglich nach Ablieferung/Durchführung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen- hier gilt § 377 HGB. Als Nachweis hierfür gilt der vom Besteller/Anforderer unterschriebene Lieferschein/Arbeitsbericht. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware/Dienstleistung als genehmigt/abgenommen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware/Dienstleistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/abgenommen.

 

2. Dieser Pflicht ist der Besteller auch im Fall des Rückgriffs des Unternehmers gem. § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

 

3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen.

 

 

Art. 6 Ziff. 3 gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.

 

4. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers, an die geliefert wurde, verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Art. 6 Ziff. 4 gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.

 

 

Art. 6 Ziff. 4 gebrauchte Waren.

 

5. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

 

Art. 6 Ziff. 5 Verjährung.

 

6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

 

Art. 7 Gesamthaftung

 

1.Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Art 7. eingeschränkt.

 

2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

3. Soweit wir gemäß Art. 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 500 TEUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Bei Versendung mit eigenen Leuten oder Fahrzeugen haften wir wie ein Frachtführer, so weit nicht die Haftungsbegrenzung gem. Art. 7 Ziff. 2 – 5 eingreift.

 

7. Die Einschränkungen dieses Art. 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

Art. 8 Ergänzende Regelungen bei internationalen Verträgen

 

Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener UN-Kaufrecht) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, so gelten folgende Regelungen:

 

1. Vertragsänderungen oder – aufhebungen bedürfen der Schriftform.

 

2. Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns, von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.

 

3. Sind gelieferte Kaufsachen vertragswidrig, so steht dem Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Besteller unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Besteller auch berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers besteht.

 

4. Bei Lieferung in das Ausland haften wir nicht für die Zulässigkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der gelieferten Sache nach dortigen Vorschriften. Wir haften ebenso nicht für dort anfallende Steuern.

 

5. Bei Lieferung in das Ausland haften wir nicht für durch staatliche Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, ausgelöste Lieferhindernisse.

 

 

Art. 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

 

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.

 

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (der Nachweis des Abschlusses einer Versicherung ist auf Verlangen vorzulegen).

 

3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gem. § 771 ZPO) unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hierbei angefallenen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

4. Der Besteller ist bis zum Widerruf und unter der Maßgabe, dass die Forderungen bei verlängertem Eigentumsvorbehalt wirksam auf den Besteller übergehen, berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden. Diese Befugnis erlischt mit der nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung, oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

 

Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

 

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.

 

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

 

6. In Höhe des Wertes unseres Vorbehaltseigentums tritt der Besteller uns die Forderungen zur Sicherung unserer offenen Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm infolge der Verbindung unserer Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück gegen Dritte zustehen.

 

7. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit dem Besteller oder Dritten gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer wie gesetzlich vorgesehen. Im Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.

 

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

 

Art. 10 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 73037 Göppingen.

 

2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand 73037 Göppingen. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

 

Stand 07/2019